ehrenamtlicher Wahlhelfer (m/w/d) für die Landtagswahl 2026
- Stadtverwaltung Worms
- Publiziert: 23.06.2025
- Publizierung bis: 08.03.2026
Im März 2026 wird in Rheinland-Pfalz ein neuer Landtag gewählt. Als Wahltag wurde Sonntag, der 22.03.2026 festgelegt.
Dafür brauchen wir Sie: Für ca. 85 Wahllokale, die an diesem Tag geöffnet sind, brauchen wir - die Stadtverwaltung Worms - Ihre Unterstützung als Wahlhelfer*in.
Übernehmen Sie Verantwortung für unsere Demokratie und helfen Sie uns, eine reibungslose Wahl für alle Bürgerinnen und Bürger von Worms zu gewährleisten.
Ihre Aufgaben:
1. Wahlvorsteher/in
Leitet das Wahllokal und ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl.
Die Aufgaben umfassen:
- Eröffnung des Wahllokals und Sicherstellung der Wahlbereitschaft.
- Überwachung des gesamten Wahlablaufs, Einhaltung der Wahlordnung und der Wahlvorschriften.
- Entscheidungen bei Unklarheiten oder Problemen während der Wahl.
- Leitung der Stimmauszählung und Bekanntgabe der Wahlergebnisse.
Dokumentiert den gesamten Wahlvorgang.
- Führen des Wahlniederschriftprotokolls.
- Notieren von besonderen Vorkommnissen oder Entscheidungen des Wahlvorstandes.
- Sicherstellen, dass alle Eintragungen korrekt und vollständig sind, insbesondere bei der Ergebnisfeststellung.
Unterstützen den/die Wahlvorsteher/in und den/die Schriftführer/in und helfen bei der Durchführung der Wahl.
- Überprüfung der Wahlberechtigung der Wähler und Ausgabe der Stimmzettel.
- Überwachung der Wahlkabinen und Wahlurnen, um die Geheimhaltung der Wahl sicherzustellen.
- Unterstützung bei der Stimmauszählung und Kontrolle der Ergebnisse.
Ihre Voraussetzungen:
Wir bieten Ihnen:
Kontakt:
Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung!
Gemäß §4 EUWG, §9 Abs.4 BWG, §13 Abs.3 LWahlG und §26 Abs. 5 KWG sind Gemeindebehörden dazu berechtigt personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben und zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Die personenbezogenen Daten werden nur zum internen Zweck der Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen verarbeitet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der DSGVO.