ehrenamtlicher Wahlhelfer (m/w/d) für die Oberbürgermeisterwahl 2026
- Stadtverwaltung Worms
- Publiziert: 12.05.2026
- Publizierung bis: 11.09.2026
Nur gemeinsam schaffen wir die Wahl!
Für die OB-Wahl, die voraussichtlich am 13. September 2026 stattfinden wird, und für die mögliche Stichwahl, voraussichtlich am 27. September 2026, werden Wahlhelferinnen und Wahlhelfer im Bereich der Stadt Worms benötigt.
Es werden Wahlvorstandsmitglieder für ca. 100 Wahlbezirke benötigt. Wenn Sie Interesse an diesem Ehrenamt haben, melden Sie sich bitte unter dem folgenden Link.
Gerne auch mit der Angabe, ob Sie gegebenenfalls auch als Wahlvorsteherin bzw. Wahlvorsteher oder als stellvertretende Wahlvorsteherin bzw. stellvertretender Wahlvorsteher tätig werden möchten
Ihre Aufgaben:
1. Wahlvorsteher/in
Leitet das Wahllokal und ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl.
Die Aufgaben umfassen:
- Eröffnung des Wahllokals und Sicherstellung der Wahlbereitschaft.
- Überwachung des gesamten Wahlablaufs, Einhaltung der Wahlordnung und der Wahlvorschriften.
- Entscheidungen bei Unklarheiten oder Problemen während der Wahl.
- Leitung der Stimmauszählung und Bekanntgabe der Wahlergebnisse.
Dokumentiert den gesamten Wahlvorgang.
- Führen des Wahlniederschriftprotokolls.
- Notieren von besonderen Vorkommnissen oder Entscheidungen des Wahlvorstandes.
- Sicherstellen, dass alle Eintragungen korrekt und vollständig sind, insbesondere bei der Ergebnisfeststellung.
Unterstützen den/die Wahlvorsteher/in und den/die Schriftführer/in und helfen bei der Durchführung der Wahl.
- Überprüfung der Wahlberechtigung der Wähler und Ausgabe der Stimmzettel.
- Überwachung der Wahlkabinen und Wahlurnen, um die Geheimhaltung der Wahl sicherzustellen.
- Unterstützung bei der Stimmauszählung und Kontrolle der Ergebnisse.
Ihre Voraussetzungen:
Wir bieten Ihnen:
Kontakt:
Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung!
Gemäß §4 EUWG, §9 Abs.4 BWG, §13 Abs.3 LWahlG und §26 Abs. 5 KWG sind Gemeindebehörden dazu berechtigt personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben und zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Die personenbezogenen Daten werden nur zum internen Zweck der Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen verarbeitet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der DSGVO.
