ehrenamtlicher Wahlhelfer (m/w/d) für die Oberbürgermeisterwahl 2026

  • Stadtverwaltung Worms
  • Publiziert: 12.05.2026
  • Publizierung bis: 11.09.2026
ehrenamtlicher Wahlhelfer (m/w/d) für die Oberbürgermeisterwahl 2026, 1. Bild

Nur gemeinsam schaffen wir die Wahl!

Für die OB-Wahl, die voraussichtlich am 13. September 2026 stattfinden wird, und für die mögliche Stichwahl, voraussichtlich am 27. September 2026, werden Wahlhelferinnen und Wahlhelfer im Bereich der Stadt Worms benötigt.

Es werden Wahlvorstandsmitglieder für ca. 100 Wahlbezirke benötigt. Wenn Sie Interesse an diesem Ehrenamt haben, melden Sie sich bitte unter dem folgenden Link.

Gerne auch mit der Angabe, ob Sie gegebenenfalls auch als Wahlvorsteherin bzw. Wahlvorsteher oder als stellvertretende Wahlvorsteherin bzw. stellvertretender Wahlvorsteher tätig werden möchten

Ihre Aufgaben:

Als Teil eines Wahlvorstandes (Team von ca. 8 Personen) sind Sie mit Ihren Kolleg*innen an diesem Tag dafür da, dass alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Worms ihr Wahlrecht ausüben können. 
 
Unsere Wahllokale sind am Wahlsonntag für die Wählerinnen und Wähler von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet. Die Wahlhelfer*innen werden zwischen 7:30 Uhr (Aufbau und Aufschließen des Wahlbüros) bis ca. 20:00 Uhr (voraussichtliches Ende der Auszählungen) gebraucht. Dazu werden Schichten gebildet; Sie erhalten rechzeitig vor dem Wahltermin die Information über die Einteilung.  
 
Es gibt drei verschiedene Funktionen, die Sie im Wahlvorstand übernehmen können:
 

1. Wahlvorsteher/in
Leitet das Wahllokal und ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl.
Die Aufgaben umfassen:
- Eröffnung des Wahllokals und Sicherstellung der Wahlbereitschaft.
- Überwachung des gesamten Wahlablaufs, Einhaltung der Wahlordnung und der Wahlvorschriften.
- Entscheidungen bei Unklarheiten oder Problemen während der Wahl.
- Leitung der Stimmauszählung und Bekanntgabe der Wahlergebnisse.

2. Schriftführer/in
Dokumentiert den gesamten Wahlvorgang. 
Die Aufgaben umfassen:
- Führen des Wahlniederschriftprotokolls.
- Notieren von besonderen Vorkommnissen oder Entscheidungen des Wahlvorstandes.
- Sicherstellen, dass alle Eintragungen korrekt und vollständig sind, insbesondere bei der Ergebnisfeststellung.
 
3. Beisitzer/in
Unterstützen den/die Wahlvorsteher/in und den/die Schriftführer/in und helfen bei der Durchführung der Wahl.
Die Aufgaben umfassen:
- Überprüfung der Wahlberechtigung der Wähler und Ausgabe der Stimmzettel.
- Überwachung der Wahlkabinen und Wahlurnen, um die Geheimhaltung der Wahl sicherzustellen.
- Unterstützung bei der Stimmauszählung und Kontrolle der Ergebnisse.
 
Alle Mitglieder des Wahlvorstands arbeiten zusammen, um einen fairen, transparenten und reibungslosen Wahlablauf sicherzustellen.

Ihre Voraussetzungen:

Um als ehrenamtliche*r Wahlhelfer*in bei der Oberbürgermeisterwahl in Worms eingesetzt werden zu können, müssen Sie selbst wahberechtigt sein, d.h. 
 
- Sie haben am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet.
- Sie sind im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder EU-Staatsangehörige*r.
- Sie leben in Worms.

Wir bieten Ihnen:

Als ehrenamtliche*r Wahlhelfer*in erhalten Sie für Ihren Einsatz am Wahltag ein Erfrischungsgeld i.H.v. 50,- EUR. Außerdem werden Sie selbstverständlich mit allen notwendigen Information im Vorfeld gut auf Ihren Einsatz vorbereitet. 

Kontakt:

Sollten Sie fachspezifische Fragen zur Tätigkeit als ehrenamtliche*r Wahlhelfer*in haben, steht Ihnen Frau Stark unter der Tel. 06241/853-1108 gerne zur Verfügung. 
 
Die Abgabe eines Lebenslaufes ist für die Aufgabe als ehrenamtlicher Wahlhelfer nicht notwendig.

Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung!

Gemäß §4 EUWG, §9 Abs.4 BWG, §13 Abs.3 LWahlG und §26 Abs. 5 KWG sind Gemeindebehörden dazu berechtigt personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben und zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Die personenbezogenen Daten werden nur zum internen Zweck der Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen verarbeitet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der DSGVO.